Neuer Chorleiter Dominik Pörtner
Im Mai 2020 übernahm Dominik den Taktstock von unserem "Interimsdirigenten" Fabian Glück.
Auch wenn die bisherigen Proben aufgrund der Pandemiesituation sehr eingeschränkt stattfanden, sind wir froh mit Dominik einen erfahrenen Chorleiter, der voller Ideen steckt, gefunden zu haben.
Zurzeit leitet er noch folgende andere Chöre: MGV 1895 Niedererbach, Sängervereinigung Frohsinn Wirges, und den MGV Teutonia Villmar.
Mit ihm zusammen wollen wir auch - sobald die Situation es zuläßt - unser neues Projekt starten:
Einen gemischten Chor als Chorprojekt mit dem Thema "Musicals"!
EIN BLICK ZURÜCK ...
Der Männergesangverein Mendelssohn Bartholdy 1855 e.V. Montabaur hat seine Heimat im über 1000-jährigen Montabaur (Kreisstadt des Westerwaldkreises). Er ist weltweit einer der wenigen Chöre, die sich nach dem großen Komponisten Felix Mendelssohn Bartholdy benannt haben. Als Mitglied der Mendelssohn-Gesellschaft e.V. Berlin pflegt der MGV den Kontakt mit den Nachfahren seines großen Namensgebers.
Den heutigen Sängern ist leider nur schemenhaft erkennbar, wie es zu dieser Namensgebung kam. Es liegt die Vermutung nahe, dass ein Gründungsmitglied freundschaftliche Kontakte zu dem wiederholt in Horchheim bei Koblenz und dort bei seinem Onkel weilenden Musiker pflegte und unter diesem Eindruck, Jahre später, der Vereinsname "Mendelssohn Bartholdy" gewählt worden ist. Geht man von dieser Namensgebung im Jahre 1855 aus, war Mendelssohn, der im November 1847 nur 38-jährig verstarb, gerade acht Jahre tot.
Satzung
des
Männergesangvereins
Mendelssohn Bartholdy 1855 e.V. Montabaur, gegründet 1855
§1
Name, Vereinszweck
(1) Der Verein führt den Namen Männergesangverein Mendelssohn Bartholdy 1855 e.V. Montabaur. Er wurde am 18. Oktober 1855 gegründet. Sitz des Vereines ist Montabaur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch Ausübung und Pflege des Chorgesanges.
(4)Der Verein unterhält als Klangkörper einen Leistungschor mit dem Ziel, anspruchsvolle Konzertveranstaltungen und Konzertreisen, qualitativ gute Auftritte auf hohem Niveau und intensive Aufbau- und Probenarbeit zu leisten. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
(5) Der Chor ist Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz im Deutschen Chorverband und der Mendelssohn-Gesellschaft Berlin e.V.
§2
Zusammensetzung des Vereines
Der Verein besteht aus
§3
Der Chor
(1) Der Chor ist die Kerngruppe des Vereins. Dem Chor gehören nur aktive Sänger an. Aufgaben des Chores sind:
Regelmäßige intensive Probenarbeit unter der fachlichen Leitung des Chorleiters. Die Probenarbeit besteht aus den wöchentlichen Probeabenden und besonders angesetzten Proben.
(2) Aktiver Sänger kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem Chorleiter, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
§4
Inaktive Sänger
Inaktive Sänger sind Vereinsmitglieder, die an der aktiven Mitwirkung im Chor verhindert sind, aber trotzdem zum Verein gehören. Inaktive Sänger sind zu allen Veranstaltungen des Vereines willkommen und beteiligen sich nach ihren Möglichkeiten am Vereinsleben. Inaktive Sänger zahlen den Vereinsbeitrag in der gleichen Höhe wie die aktiven Sänger.
§5
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Freunde des Vereines, die die Arbeit des Chores durch finanzielle Zuwendungen unterstützen. Sie sind zu allen geselligen Veranstaltungen des Vereins und zu den Konzertveranstaltungen willkommen, sie erhalten keine Einladungen zu den Mitgliederversammlungen. Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
§6
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied des Vereins kann eine Person werden, die sich um den Verein, den Chor oder das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§7
Der Chorleiter
Der Chorleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anstellung erfolgt aufgrund einer zwischen dem Gesamtvorstand und dem Chorleiter zu schließenden Vereinbarung, die auch die zu zahlende Vergütung festlegt. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes gesangliche Auftreten in der Öffentlichkeit.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft für aktive und inaktive Sänger, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 12) bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, gezahlt werden; desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können aktive und inaktive Sänger und fördernde Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ihnen ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird. Der Vereinsausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Vereinsbeiträge. Mitgliedern, die vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen sind, steht die Berufung an den geschäftsführenden Vorstand zu. Der geschäftsführende Vorstand unterbreitet die Berufung mit seiner Stellungnahme dem Chor beim nächstfolgenden Probeabend. Die Entscheidung des Chores ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Sänger endgültig bindend. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
§9
Beiträge, Umlagen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen. Die Höhe des Zahlungsbetrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10
Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
§11
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven und inaktiven Sängern. Sie tritt auf Einladung durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Quartal zusammen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und kann zusätzlich durch mündliche Bekanntgabe während einer Chorprobe mindestens 8 Tage vor dem Termin durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand neben der regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung diese zu weiteren Sitzungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Sänger die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen durch eine Einladung zur Mitgliederversammlung (Form s.o.) stattgeben.
(2) Jedem aktiven und inaktiven Sänger steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Hierüber kann dann wirksam beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge können auch noch mündlich unmittelbar vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erst dann kann über Dringlichkeitsanträge wirksam beschlossen werden.
(4) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung fertigt der Geschäftsführer oder der von der Mitgliederversammlung bestellte Protokollführer eine Niederschrift, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 12
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zum Termin der Neuwahl im Amt. Er besteht aus
Der Chorleiter kann zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich dem Vorsitzenden, dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 13
Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
Der Gesamtvorstand tritt auf mündliche Einladung durch den Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung kann auch per e-Mail erfolgen. Der Chorleiter kann zu diesen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 14
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Dies gilt nur für das Innenverhältnis. Der Vorsitzende leitet den Verein im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu ständigem Informationsaustausch im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung verpflichtet, damit die Kontinuität der Vereinsarbeit ständig gewährleistet ist.
§15
Arbeitsgruppen
Der Gesamtvorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Projekte des Vereines und des Chores Arbeitsgruppen bilden. Diesen Arbeitsgruppen können auch Personen angehören, die nicht Vereinsmitglied sind. Sofern der jeweiligen Arbeitsgruppe Aufgaben zur endgültigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden, müssen mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Personen Vereinsmitglieder sein.
§16
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten oder behalten. Vereinseigentum ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§17
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung für den Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden, mit Ausnahme der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(4) Arbeitsgruppen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Arbeitsgruppen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§19
Auflösung
Die Auflösung des Chores kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sind nur noch sieben Mitglieder vorhanden, so muss der Verein aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Montabaur. Das Vermögen soll für kulturelle Zwecke, nach Möglichkeit zur Gründung eines neuen Männergesangvereins verwendet werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§20
Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§21
Inkrafttreten
Die Satzung des Männergesangvereins Mendelssohn Bartholdy 1855 e. V. Montabaur, vom 10. Januar 1997 hat die Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss am 16. Dezember 2008 aufgehoben. Gleichzeitig hat die Mitgliederversammlung diese neue Satzung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Montabaur, den 16.Dezember 2008
(Ernst Krifka) (Peter Flanz)
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender